Düsseldorfer Tabelle

Unterhalt für Trennungskinder steigt 2025 kaum

29. November 2024 , 16:44 Uhr

Nach der Düsseldorfer Tabelle richtet sich bundesweit der Unterhalt, der Trennungskindern zusteht. Im kommenden Jahr stagnieren die Bedarfssätze nahezu. Eine Ausnahme sind die für die Studierenden.

Der Unterhalt für Trennungskinder steigt im kommenden Jahr kaum. Das geht aus der neuen Düsseldorfer Tabelle 2025 hervor, die das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht hat. Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen für ihre Kinder entsprechend kaum mehr bezahlen als zuvor – außer für Studierende. 

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem neuen Jahr bis zum 6. Geburtstag 482 statt bisher 480 Euro, für die Zeit vom 6. bis zum 12. Geburtstag 554 statt bisher 551 Euro und für die Zeit vom 12. bis zum 18. Geburtstag 649 statt bisher 645 Euro monatlich. Für volljährige Kinder sind mindestens 693 Euro (statt bisher 689 Euro) zu berappen.

Deutlich mehr für Studierende

Einen deutlichen Sprung macht der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben. Er steigt von 930 auf 990 Euro, war aber im Vorjahr unverändert geblieben, als die Bedarfssätze für die jüngeren Kinder deutlich gestiegen waren. 

Die Mindestsätze steigen mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensgruppen selbst bleiben 2025 unverändert. Es bleibt bei 15 Einkommensgruppen. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro. 

Selbstbehalt unverändert

Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf belassen wird, bleibt ebenfalls unverändert zum Vorjahr und beträgt für nicht erwerbstätige Väter und Mütter 1.200 Euro und für Erwerbstätige 1.450 Euro. Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet – für minderjährige Kinder in der Regel zur Hälfte und für volljährige Kinder vollständig. 

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben und gilt als anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts.

Beteiligt an ihrer Erstellung ist die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Die Familiengerichte bundesweit orientieren sich bei der Festsetzung des Unterhalts an der Düsseldorfer Tabelle.

Quelle: dpa

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